§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Bad Salzuflen e.V.” (HVV) und ist eine selbständige Untergliederung des Hauptvereins „Lippischer Heimatbund e.V.” (LHB) in Detmold.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.

 

§ 2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Der Verein will die Ziele des LHB verfolgen. Er soll die Bindung und Liebe zur Stadt Bad Salzuflen sowie Verständnis für ihre Geschichte fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger und Bürgerinnen von Bad Salzuflen, auf die Förderung des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie der Pflege des kulturellen Erbes, insbesondere des Erhalts des historisch gewachsenen Ortsbildes, abzielen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften, Vereine und Anstalten öffentlichen und privaten Rechts werden.

2) Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

3) Die Mitglieder des HVV sind gleichzeitig Mitglieder des LHB mit allen Rechten und Pflichten gemäß der derzeit gültigen LHB-Satzung.

4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung oder durch Tod.

 

§ 4 Finanzen, Mitgliederbeiträge, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt eine eigene Kasse; er finanziert seine Arbeit durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung des LHB festgesetzt und von diesem gehoben; ein nach der Satzung des LHB festgelegter Teilbetrag fließt jeweils am Ende eines Kalenderjahres dem HVV zur Durchführung seiner Aufgaben zu.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ausgenommen sind nachgewiesene Kosten für die unmittelbare Vereinsarbeit.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind  die Mitgliederversammlung,

der Vorstand und

der erweiterte Vorstand.

    Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

     

     

    § 6 Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1) Wenigstens einmal jährlich wird die Mitgliederversammlung einberufen. Alle Mitglieder haben das Recht, an dieser Versammlung teilzunehmen, und die Aufgabe, zu einer wirksamen Arbeit des Vereins beizutragen sowie seine Entwicklung zu fördern. Sie haben dort die Möglichkeit,

    alljährlich

    a) den pflichtgemäßen Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegenzunehmen,

    b) den Vorstand zu entlasten,

    c) zwei Kassenprüfer zu wählen,

    alle drei Jahre

    d) den Vorstand zu wählen

    nach Bedarf

    e) Nachwahlen beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern durchzuführen,

    f) Satzungsänderungen zu beschließen,

    g) über sonstige, vom Vorstand vorgetragene, wichtige Angelegenheiten und Anträge von Mitgliedern, die mindestens zwei Wochen zuvor beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen, zu befinden,

    h) über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,

    i) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

    2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r/ihrem/r Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben oder durch Ankündigung in der Lippischen Landes-Zeitung einzuberufen.

    3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder; sie entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen, Ausschluss von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit notwendig.

    4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

     

    § 7 Vorstand und erweiterter Vorstand

    1) Der Vorstand des HVV im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in; er wird auf jeweils drei Jahre gewählt. Eventuell vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für den Restzeitraum nachgewählt.

    2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht nach dieser Satzung anderen Organen übertragen sind, und bestimmt über die Verwendung der Geld- und Sachmittel.

    3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Für Ausgaben, die im Einzelfall 100,00 Euro nicht übersteigen, ist der/die Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt.

    4) Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu acht Beisitzer/innen. Weitere sachkundige Mitglieder kann der Vorstand zu seinen Beratungen hinzuziehen und für einzelne Gebiete Fachwarte bestellen. Der erweiterte Vorstand legt auf seinen mindestens einmal im Jahr stattfindenden Sitzungen die Vereinsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung fest.

    5) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands ein; auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss er/sie eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen.

     

    § 8 Datenschutz

    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
    das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
    das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
    das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

    Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand – soweit erforderlich – einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

     

    § 9 Auflösung

    Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem LHB zu, der das ihm zufallende Vermögen für seine satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

     

    § 10 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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